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In vielen islamischen Ländern wird die "Kafala" zur familiären Anbindung verlassener oder verwaister Kinder praktiziert. Das arabische Wort "Kafala" oder "al-Kafala" heißt wörtlich übersetzt "Bürgschaft". In der islamischen Kultur ist das Kafala-System seit Jahrhunderten tradiert und inzwischen auch familienrechtlich codiert. Kafala in diesem familienrechtlichen Sinne bezeichnet das staatlich geregelte Verfahren der legalen Aufnahme eines fremden Kindes in die Familie. Sie beinhaltet die Übernahme einer Vormundschaft und Pflegschaft für das Kind und verpflichtet den Inhaber der Kafala, den "Kafil" (= "Bürgen"), das Kind zu unterhalten, zu beschützen, rechtlich zu vertreten und zu erziehen, also die elterliche Sorge für dieses Kind auszuüben. Die Übertragung der Kafala beinhaltet eine am Kindeswohl orientierte, staatlich kontrollierte Kindesvermittlung und hat primär zum Ziel, elternlosen Kindern den Zugang zu einer Familie zu ermöglichen. Man könnte sagen, die Kafala ist das islamische Pendant zur Adoption. (vgl. UN-Kinderrechtskonvention) Seit Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 (HAÜ) hat sich die Aufnahme eines Kindes auf der Basis der islamischen Kafala für in Deutschland lebende Bewerber leider extrem verkompliziert. Die Tatsache, dass islamisch geprägte Staaten bis auf wenige Ausnahmen weder Mitglied des HAÜ noch Mitglied im Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ) sind, beschert Kindesaufnahmen beziehungsweise -annahmen aus diesen Ländern einen schweren Stand. Selbst dann, wenn es sich bei den Adoptiveltern um eingewanderte oder binationale Paare oder Familien mit direktem kulturellem Bezug zum Herkunftsland des Kindes handelt. In der Vergangenheit haben deutsche Jugendbehörden mit dem Hinweis darauf, dass die Kafala keine Adoption darstelle und "die Adoption" in einigen islamischen Staaten sogar verboten sei, die Vermittlung von Kindern aus den betreffenden Staaten häufig rundweg verweigert. Die kürzlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig haben die Lage verschärft. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz auch auf Nichtvertragsstaaten des HAÜ anzuwenden ist. Auch bestätigt es die Auffassung, dass eine Adoptionsvermittlung grundsätzlich auch dann stattfinden kann, wenn das zu vermittlende Kind "schon feststeht" (BVerwG 1 C 16.09 und BVerwG 1 C 7.10). Andererseits macht es für die Einreise des Kindes zur Bedingung, dass zuvor eine "internationale Adoptionsvermittlung" in Anlehnung an das Vermittlungsprozedere des HAÜ erfolgreich durchgeführt worden sein muss. An einem "internationalen Adoptionsverfahren" in diesem Sinne werden sich aber die wenigsten islamisch geprägten Staaten schon allein aufgrund der materiell-rechtlichen Gegebenheiten beteiligen können und wollen. Die Seite wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Bislang sind hier Dokumente zum Fall eines algerischen Kindes in anonymisierter Form hinterlegt. Außerdem finden Sie Informationen zu deutschen Gerichtsurteilen zum Thema Kafala und Adoption, ab sofort ist ein Blog zum Thema Kafala und Adoption eingerichtet. Weitere Anregungen sind uns willkommen! Kennen Sie selbst einen ähnlichen Fall oder haben Sie ein entsprechendes Anliegen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Nehmen Sie aktiv am Blog zum Thema teil. Mit dieser Seite möchte ich einen Beitrag leisten zu interkultureller Aufklärung und Verständigung. Die Seite ist nichtkommerziell und unabhängig. Malika M |
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