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Auszug aus dem algerischen Familiengesetzbuch in deutscher Übersetzung
Code de la Famille Algérien, 1984/2005, Abschnitt VII, "Le recueil légal (KAFALA)"
 
Justitia

    - Die legale Aufnahme (Kafala) -

    Artikel 116. - Die legale Aufnahme (eines Kindes) ist die Verpflichtung, den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines minderjährigen Kindes - genauso wie es ein Vater für sein eigenes Kind tun würde - freiwillig zu übernehmen. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eines gerichtlichen Rechtsgeschäftes.

    Artikel 117. - Die legale Aufnahme wird vor einem Richter oder einem Notar mit der Einwilligung des Kindes bewilligt, wenn es einen Vater und eine Mutter hat.

    Artikel 118. - Der Inhaber des Rechtes auf die legale Aufnahme des Kindes (im Arabischen "Kafil" genannt) muss moslemisch, geschäftsfähig und unbescholten sein, um in der Lage zu sein, das aufgenommene Kind (im Arabischen "Makfoul" genannt) zu unterhalten und zu schützen.

    Artikel 119. - Das aufgenommene Kind kann bekannter oder unbekannter Abstammung sein.

    Artikel 120. - Das aufgenommene Kind muss seine ursprüngliche Abstammung behalten, wenn seine Eltern bekannt sind. Widrigenfalls muss der Artikel 64 des Zivilgesetzbuches angewandt werden.

    Artikel 121. - Die legale Aufnahme (eines Kindes) gewährt dem Inhaber des Anspruches auf die legale Aufnahme den rechtlichen Vormund und gibt ihm die Berechtigung, die gleichen Familien- und Schulleistungen wie beim leiblichen Kind in Anspruch zu nehmen.

    Artikel 122. - Die Gewährung des Anspruches auf die legale Aufnahme (eines Kindes) sichert das Recht auf Verwaltung des Vermögens des aufgenommenen Kindes im Rahmen eines Nachlasses, eines Legats oder einer Gabe bestenfalls im Interesse des Kindes.

    Artikel 123. - Der Inhaber des Rechtes auf die legale Aufnahme des Kindes kann bis zu einem Drittel seines Vermögens zugunsten des aufgenommenen Kindes testamentarisch vermachen oder schenken. Sollte diese Grenze von einem Drittel überschritten werden, wird das Testament als null und nichtig erklärt, es sei denn, die Erbberechtigten geben dazu ihre Einwilligung.

    Artikel 124. - Sollte der Vater und die Mutter oder einer von beiden die Wiederaufnahme des Vormundes des aufgenommenen Kindes beantragen, kann das Kind - wenn es urteilsfähig ist - sich für die Rückkehr oder Nichtrückkehr zu seinen Eltern entscheiden.

    Es kann nur mit der Genehmigung des Richters zu seinen Eltern überstellt werden. Dies ist im Interesse des aufgenommenen Kindes, besonders, wenn es noch nicht urteilsfähig ist.

    Artikel 125. - Das Verfahren über den Verzicht auf die legale Aufnahme muss bei dem Gericht eingeleitet werden, das den Anspruch auf diese Aufnahme gewährt hatte, nach Bekanntmachung bei der Staatsanwaltschaft. Im Todesfalle wird das Recht auf die legale Aufnahme auf die Erbberechtigten übertragen, wenn diese sich dazu verpflichten, es zu übernehmen. Widrigenfalls gewährt der Richter das Sorgerecht für das Kind der für die Obhut zuständigen Institution