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Malika M [1] Erfahrungsbericht zur
internationalen Adoptionsvermittlung: Zugleich Stellungnahme zum Fachbeitrag von Jörg Reinhardt, Kafala und internationale Adoptionsvermittlung[2]
Als betroffene Adoptionsbewerberin habe ich den o. g. Artikel mit intensivem Interesse gelesen. Unterstützt durch meinen Rechtsanwalt Matthias Westerholt möchte ich zu der dort dargelegten Argumentation öffentlich Stellung nehmen in der Hoffnung, damit einen Beitrag zur aktuellen Diskussion um die Kafala zu leisten. 1. Falldarstellung Mein Mann, gebürtiger Algerier, und ich, gebürtige Deutsche, bemühten uns vier Jahre lang darum, über die Jugendämter in Bremen und Hamburg ein zweites Kind aus dem Heimatland meines Mannes zu adoptieren. Unser erstes Kind hatten wir 2001 unter Mitwirkung des Bremer Jugendamts aus Algerien aufgenommen, wobei wir die dort übliche „Kafala“ und nachfolgend das Adoptionsverfahren in Deutschland durchführten. Die zweite Adoptionsvermittlung scheiterte jedoch an der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der nördlichen Länder (GZA) in Hamburg, die dem für uns zuständigen Jugendamt in Bremen kurzerhand die Adoptionsvermittlung untersagte. Die Bearbeitung unseres Antrags sowie die damit verbundene Eignungsprüfung, in die das Bremer Jugendamt zunächst eingetreten war, war zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten. Aber mit dem Hinweis auf eine zwischenzeitlich veränderte Gesetzeslage durch das Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) und mit Hinweis auf ein Adoptionsverbot in Algerien lehnte die GZA die Adoptionsvermittlung nun rundweg ab. Die GZA wollte weder die Kafala als Adoptionsverfahren noch die algerische Vermittlungsstelle als zuständige Fachstelle im Herkunftsland des Kindes anerkennen. Im Einzelnen argumentierte die GZA wie folgt: Die Adoption sei in Algerien verboten, es gebe dort also keine Adoption und infolgedessen könne es dort auch keine zur (verbotenen!) Adoption autorisierten Vermittlungsstellen geben, mit denen eine Kooperation möglich sei.[3] Die Argumentation der GZA war für meinen Mann und mich äußerst irritierend, auch weil die algerische Vermittlungsstelle selbst überhaupt keine Vorbehalte gegen eine zweite Kindesvermittlung an uns hatte oder ein Adoptionsverbot thematisierte. Darüber setzte sich die GZA aber hinweg. Auch eine schriftliche Anfrage, die auf unsere Bitte vom algerischen Generalkonsulat in Bonn an das Bremer Jugendamt gerichtet wurde, blieb unbeantwortet. Mit ihrer Argumentation erweckte die GZA den irreführenden Eindruck, dass mit der Kindesannahme aus Algerien etwas Verbotenes geschehe. Dass es auch schon bei unserer ersten Adoption nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, ließ man auch immer wieder durchblicken. Meinen Mann und mich verwirrte das sehr und wir wussten nicht, wie wir diesem unterschwelligen Verdacht begegnen sollten. Auch schämten wir uns für die anmaßende Art, mit der man den algerischen Behörden gegenüber auftrat. Immerhin war die GZA auf unser Drängen dann doch bereit, mit der (nicht existenten) Fachstelle in Algerien in Kontakt zu treten, um zunächst einige Sonderwünsche an die (eigentlich gar nicht autorisierten) Kooperationspartner zu richten. Das Schreiben, das die GZA nach Algerien sandte, enthielt eine lange Reihe von Fragen über die Situation verlassener Kinder im Zuständigkeitsbereich der algerischen Vermittlungsstelle, über das algerische Vermittlungssystem als solches sowie die Aufklärung darüber, dass die anvisierte deutsche Adoption unwiderruflich sei. Von unserer Sachbearbeiterin auf der Vermittlungsstelle in Algerien erfuhren wir daraufhin, dass die Beantwortung dieses Schreibens ihre Kompetenzen bei Weitem überschreite und dass auch ihr Vorgesetzter sich wegen des Ansinnens der deutschen Behörde zunächst rückversichern müsse. Das Antwortschreiben, das dann von der algerischen Behörde verfasst wurde, war freundlich und stellte in kurzen Zügen die Verfahrensweise bei der Übertragung einer Kafala an im Ausland lebende Bewerber dar.[4] Das reichte der GZA aber nicht. Zur abschließenden Begründung ihrer Ablehnung führte die GZA in ihrem letzten Schreiben an uns nun vor allem die fehlende Orientierung Algeriens an den Vermittlungsstandards des HAÜ sowie mangelnde Kooperationsbereitschaft (!) der dortigen Vermittlungsbehörde ins Felde. Daher sei die Vermittlung eines Kindes von dort nicht möglich. Die für die Einreiseformalitäten des Kindes zuständige Bremer Ausländerbehörde stellte auf Anfrage unseres Rechtsanwalts fest, dass eine Einreise des Kindes ohne die Beteiligung der GZA keinesfalls möglich sei, auch nicht mit dem Ziel der Inpflegenahme des Kindes. Andere Institutionen wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, an die ich mich Hilfe suchend wandte, erklärten sich für nicht zuständig und verwiesen mich zurück an das Jugendamt. 2. Die falsche Klassifizierung der Kafala als Pflegekindschaft und das islamische Adoptionsverbot Wie in dem o. g. Artikel von Reinhardt richtig festgestellt wird, ist das auf der Koranüberlieferung basierende islamische Recht und seine Anwendung auf die Adoption in einzelnen islamisch geprägten Staaten durchaus unterschiedlich. So gibt es sehr verschiedene Regelungen zur Adoption bzw. zur islamischen Kafala in den einzelnen Ländern, was auch auf der Internetseite „Adoptionswirkungen“ des Bundeszentralregisters des Bundesjustizministeriums[5] nachzulesen ist, wobei die dort bereitgestellten Informationen zur algerischen Kafala nicht vollständig bzw. unzutreffend sind. Denn dort wird die algerische Kafala weder als Adoption mit „starker“ noch mit „schwacher“ Wirkung geführt. An diesem Ausschluss der algerischen Kafala sind erhebliche Zweifel berechtigt, wenn man den algerischen Gesetzestext, der die Kafala regelt, einmal studiert.[6] Auch die in dem o. g. Artikel vorgenommene pauschale Festlegung, dass die Kafala in den rechtlichen Wirkungen einer (deutschen) „Pflegekindschaft“ vergleichbar sei,[7] ist leider falsch. Denn das entspricht, zumindest in Bezug auf die algerische Kafala, weder den juristischen Tatsachen noch der Vermittlungspraxis in Algerien. Die Klassifizierung der algerischen Kafala als Pflegekindschaftsverhältnis nach deutschem Muster ist nicht haltbar, eine Abgrenzung der algerischen Kafala zur „schwachen Adoption“ ist unbegründet. Es muss zwar eingeräumt werden, dass das algerische Familiengesetz ein Verbot der Adoption enthält,[8] was zunächst im Widerspruch zu stehen scheint zu der Forderung, die Kafala als Form der (schwachen) Adoption anzuerkennen. Der scheinbare Widerspruch löst sich aber auf, wenn man weiß, dass der hier verwendete arabische Begriff „Tabanni“, auf den sich das Verbot bezieht, wörtlich mit „die Annahme als eigenes Kind“ zu übersetzen ist. Mit dem Verbot der Tabanni wird eine Praxis verboten, die in vorislamischer Zeit üblich war: Die falsche Deklaration eines angenommenen Kindes als eigenes, leibliches Kindes und damit die bewusste Verschleierung der tatsächlichen Abstammung des Kindes. „Kafala“ ist dagegen mit „Verbürgung“ oder „Bürgschaft“ zu übersetzen. Unglücklicherweise werden aber beide Begriffe, also sowohl „Tabanni“ als auch „Kafala“, häufig mit „Adoption“ übersetzt bzw. mit dieser in Verbindung gebracht, wobei nur Personen mit entsprechenden sprachlichen Kenntnissen die semantische Differenz bewusst bleibt. Das Verbot der Tabanni steht also nicht wirklich im Widerspruch zu der staatlich geregelten Annahme eines fremden Kindes, das wie ein eigenes Kind aufgezogen und behandelt wird: Art. 116, Code de la Famille Algérien: "Die gesetzliche Aufnahme (= die Kafala, Anm.) ist die Verpflichtung, die freiwillige Verantwortung für den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines minderjährigen Kindes zu übernehmen mit derselben Verbindlichkeit, mit der es ein Vater für seinen Sohn täte."[9]
Schließlich sprechen die folgenden Punkte dafür, zumindest die algerische Kafala als deutlich mehr als „nur“ algerische Form der deutschen Dauerpflege nach § 33 SGB VIII zu betrachten. Nach dem „Code de la Famille Algérien“ vom 9. Juni 1984, Zweites Buch über die gesetzliche Vertretung, wird mit der Kafala nach algerischem Recht Danach kann nicht behauptet werden, die Kafala nach algerischem Recht entspricht der Dauerpflege nach deutschem Muster.[10] 3. Die Verhinderung der Adoptionsvermittlung Indem von der falschen Prämisse ausgegangen wird, die Kafala begründe lediglich ein Pflegeverhältnis zwischen Eltern und Kind, werden in den Abschnitten III und IV des genannten Artikels[11] eine Reihe von juristischen und verfahrenstechnischen Fragen aufgeworfen. Dabei mag grundsätzlich die vom Autor vorgeschlagene begriffliche Trennung von Kafala und Adoption deutscher Prägung gerechtfertigt sein. Daraus leitet sich aber keineswegs zwingend ab, dass dann auch die Zusammenführung von deutschen bzw. in Deutschland lebenden Adoptionsbewerbern und ausländischem Kind auf der Basis einer Kafala keinen Prozess der Adoptionsvermittlung darstellt. Genauso wenig leitet sich daraus ab, dass die deutschen Adoptionsvermittlungsstellen nicht zuständig sind. Wenn andererseits im Hinblick auf die von vorneherein bestehende Adoptionsabsicht der aufnehmenden Eltern – auch nach Meinung des Autors – es nur folgerichtig und fachlich wünschenswert erscheint, dass ein geregeltes Adoptionsverfahren durchzuführen ist. Die Diskussion um die Kafala erscheint vor allem geeignet, Zweifel an Kafala-Verfahren zu schüren und Adoptionsverfahren aus islamisch geprägten Ländern erheblich zu verkomplizieren, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Sie liefert deutschen Adoptionsvermittlungsstellen wie der GZA willkommene (?) Argumente, sich gegen eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, die nicht nach den Standards des HAÜ verfahren, zu verwahren. Nach Angaben von Reinhardt sah sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2006 zu der Empfehlung veranlasst, Vermittlungsverfahren nicht zu übernehmen, wenn „im Herkunftsland des Kindes keine Fachstelle existiert, die zur Kooperation in Adoptionsfragen bereit wäre oder wenn die (gesetzlichen) Bestimmungen des Herkunftsstaats die Adoption nicht erlauben.“[12] Wie die „Kooperation in Adoptionsfragen“ auszusehen hat, lässt Fußnote 27[13] erkennen: Sie hat sich an den Bestimmungen des HAÜ zu orientieren. Und, wenig überraschend, ein Adoptionsverbot im Herkunftsstaat dient als k. o.-Argument. Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, auf wen diese Empfehlung zugeschnitten ist bzw. wen sie treffen soll. Dabei ist aus mehreren Gründen fragwürdig, die Adoptionsvermittlung abzulehnen, weil ein (islamisches) Adoptionsverbot zu beachten sei: erstens, weil das Adoptionsverbot dabei nicht differenziert genug betrachtet wird, zweitens wird die Erörterung dieser Verbotsfrage mit den betroffenen Herkunftsländern komplett übergangen und drittens, weil damit indirekt ein ausländisches Verbot als Vorschrift für Deutschland übernommen würde. Ist dies der „islamische Standpunkt“ in der deutschen Adoptionsvermittlung? Es stellt sich erneut die Frage, welche Art von Adoption bzw. welche Art von Adoptionsverbot mit der oben zitierten Empfehlung denn eigentlich gemeint ist. „Die“ Adoption gibt es nämlich nicht. Auch einige Vertragsstaaten des HAÜ kennen bspw. keine „starke Adoption“ bzw. Volladoption nach deutschem Muster. Diese Staaten sind Burundi, Guatemala, Thailand, Türkei. Dort besteht also ein indirektes, ein implizites Verbot der Volladoption. Wird die Adoptionsvermittlung aus diesen Staaten ebenfalls infrage gestellt? Wohl kaum, denn das HAÜ lässt „das materielle Adoptionsrecht der Länder unberührt“.[14] Eine Angleichung des Adoptionsrechts der beteiligten Staaten soll durch das HAÜ nicht herbeigeführt werden. Also wird auch auf der Basis des HAÜ eine Adoptionsvermittlung nicht zwangsläufig dadurch beeinträchtigt, dass Vertragsstaaten unterschiedliche Adoptionsgesetze haben. Bei Nichtvertragsstaaten (wie Algerien) wird dagegen genau das zum Ausschlusskriterium gemacht. Ich bezweifle, dass die oben zitierte Empfehlung der Landesjugendämter überhaupt in dieser Weise hätte ausgesprochen werden dürfen. Wie fragwürdig sie bleibt, zeigt sich auch darin, dass auch Kinder aus islamischen Staaten selbstverständlich in Deutschland adoptiert werden dürfen, nachdem sie eingereist sind, was auch Reinhardt so sieht: „Sofern
das Kindeswohl die Adoption erfordert, kann auf die nach Art. 23 Abs. 1 EGBGB
erforderliche zusätzliche Berücksichtigung des ausländischen Rechts nach Art.
23 Abs. 1 S. 2 EGBGB verzichtet werden.“[15] Das ficht die Arbeitsgemeinschaft der zentralen Adoptionsstellen indes nicht an. Diese fassten nach Angaben des Autors auf ihrer Arbeitstagung in Halle im Oktober 2007 den Beschluss, keine Adoptionsvermittlungen aus islamischen Staaten mehr zu übernehmen. Ob es nun vernünftig und im Sinne des Kindeswohls ist oder nicht: Kinder aus islamischen Staaten können zwar in Deutschland adoptiert werden, aber vermittelt werden können sie nicht. 4. Willkür und Misstrauen gegen Adoptiveltern Die von Fall zu Fall „höchst unterschiedlichen Handhabungen“[16] deutscher Adoptionsvermittlungsstellen bei Adoptionen aus islamischen Ländern werden ausdrücklich problematisiert und es werden Bemühungen um eine Vereinheitlichung und eine allgemeinverbindliche Rechtsgrundlegung gefordert, da Adoptionen aus islamischen Ländern sonst in einem ungeschützten, fachlich nicht geregelten Raum verbleiben. Ich pflichte dem bei, insbesondere, was die Willkür der beteiligten Behörden anbelangt. Uns wurde bspw. die mehrfach erbetene Prüfung der Adoptionseignung (bzw. der allgemeinen Elterneignung) vorenthalten. Vor dem Hintergrund des Adoptionsverbots in Algerien hätten wir keinen Anspruch auf die Erstellung des Sozialberichts oder die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 AdVermiG. Das Jugendamt Bremen schloss sich dieser Auffassung ganz selbstverständlich an, obwohl bereits eine Reihe von Unterlagen beschafft sowie mehrere Gespräche und zwei Hausbesuche im Zuge der Eignungsprüfung erfolgt waren, wurde nie ein schriftlicher Sozialbericht erstellt. Wenn ich die Ausführungen von Reinhardt aber richtig verstanden habe, war das unzulässig. Die Weigerung deutscher Vermittlungsstellen, eine Adoption aus einem islamischen Land zu begleiten, entspricht im Grunde einer Blockadetaktik. Die zunächst widersinnig wirkende Handlungsweise der Jugendbehörde wie in unserem Fall, kooperationsbereiten Adoptionsbewerbern die Eignungsprüfung zu versagen, erklärt sich in dem Kalkül, dass wir ohne „Rückendeckung“ des Jugendamts Schwierigkeiten mit der Einreisegenehmigung für das Kind bekommen würden. So war es dann ja auch. Unsere vorsorgliche Anfrage bei der Bremer Ausländerbehörde bestätigte unsere Befürchtung. Es bleibt das Paradox, dass Kinder, die per Kafala aufgenommen werden, zwar in Deutschland adoptiert werden können, wenn sie erst einmal im Land sind, dass bei und vor allem vor Aufnahme und Mitnahme der Kinder aber keine Begleitung der Adoptiveltern aus Deutschland (mehr) erfolgt. Im Grunde provozieren die Jugendbehörden damit selbst die sog. „unbegleitete Adoption“. Wenn die Kafala von Reinhardt als „Umweg“ bezeichnet wird, wird damit unterstellt, dass dieser Umweg von Adoptiveltern bewusst gewählt wird, etwa um den Anforderungen einer Überprüfung auf dem Weg einer offiziellen Adoptionsvermittlung durch das Jugendamt auszuweichen. Damit wird der Tatbestand aber auf den Kopf gestellt. Die Kafala wird zum „Umweg“ gemacht von den deutschen Jugendbehörden. Dies geht vor allem zulasten ehrlicher Adoptionsbewerber, die, auf sich selbst gestellt, unweigerlich ins Zwielicht mutwilliger Vorteilsnahme geraten und denen fortan der Makel der „selbst beschafften“ Adoption anhaftet. Mag sein, dass Misstrauen angesichts von Kinderhandel und -entführung gerechtfertigt ist. Nichtsdestotrotz sollte eine sachgerechte Beurteilung und Behandlung von Adoptionsbewerbern möglich sein. Warum kommt niemand auf die Idee, den Missständen einmal da zu begegnen, wo ihre eigentlichen Ursachen liegen? Wenn Adoptiveltern statt mit Bürokratie, Misstrauen und zeitlich überforderten Sachbearbeitern mit zeitnaher und unkomplizierter Beratung und individueller Hilfestellung begegnet würde, würde zweifelhaften Agenturen und Vermittlern wahrscheinlich schnell der Nährboden entzogen. Es wäre sicher im Sinne des Kinderschutzes und ein positives Signal, wenn die Zielsetzungen des HAÜ auch in diesem Sinne verstanden und umgesetzt werden könnten und dieses Regelwerk nicht nur dazu herhalten müsste, die ohnehin gebeutelten Adoptionsbewerber mit noch mehr Restriktionen und Umständlichkeiten zu belasten. 5. Zusammenfassung und Schlussbemerkung Die Kafala ist eindeutig mehr als ein Pflegeverhältnis nach deutschem Muster. Die annehmenden Eltern werden rechtlich wesentlich umfassender ausgestattet, sie werden Vormünder ihres Kindes und erhalten das Sorgerecht. Auch für die per Kafala angenommenen Kinder ist so die Rechtssicherheit in der neuen Elternbeziehung ungleich höher einzustufen als für ein deutsches Pflegekind. Von daher ist die Kafala eine Form der schwachen Adoption. Die vorgeschlagene begriffliche Trennung Kafala – Adoption führt, selbst wenn man sie dem Grundsatz nach akzeptiert, keineswegs selbstverständlich dazu, dass der Prozess der Zusammenführung von Kindern und Bewerbern für eine Kafala nicht mehr als Adoptionsvermittlung definiert werden kann. Es ist von einer Adoptionsabsicht der Bewerber auszugehen, und selbst wenn die Kafala nicht in Deutschland anerkannt werden kann, können die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland dennoch adoptiert werden. Die Behauptung, dass es sich dabei „schon begrifflich nicht um Adoptionsvermittlung“ handele, ist irreführend und kann in keinem Fall als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, dass solche Adoptionsverfahren aus dem üblichen Vermittlungsrahmen ausgeklammert werden. Auch wird dabei übersehen, dass dies die Kafala gegenüber anderen Formen abweichenden Adoptionsrechts, etwa Formen der schwachen Adoption in Vertragsstaaten des HAÜ, ungerechtfertigt benachteiligt. Insbesondere kann dies nicht selbstverständlich den Ausschluss islamischer Kinder von der Adoptionsvermittlung nach sich ziehen oder die Ungleichbehandlung deutscher Adoptiveltern bei der Adoptionsvermittlung, nur weil sie ein Kind aus einem islamischen Land aufnehmen möchten. Der Vermittlung eines verlassenen Kindes an im Ausland lebende Bewerber stehen die Behörden in Algerien unvoreingenommen gegenüber, auch wenn das Kind von dem oder den Bewerber/n nach dem deutschen Gesetz, das seinerseits keine schwache Adoption kennt, adoptiert werden soll. Ein Adoptionsverbot wurde vonseiten der algerischen Vermittlungsstelle niemals thematisiert. Dazu sei außerdem angemerkt, dass im Fall unseres Sohnes (wie auch meines Mannes) eine doppelte Staatsbürgerschaft besteht, was die Frage nach der Rechtswirksamkeit und Rechtssicherheit der deutschen Adoption versus der algerischen Kafala doch eigentlich befriedigend im Sinne von „sowohl als auch“ beantworten könnte. Bei binationalen Eheschließungen wird doch auch nicht zwangsläufig ein „hinkendes Rechtsverhältnis“[17] geschaffen, nur weil die gesetzlichen Bestimmungen in den Herkunftsländern der Partner naturgemäß unterschiedlich sind. Schließlich können hier ähnliche juristische Konflikte und Transferprobleme bestehen. Wird die Bearbeitung solcher Fälle von deutschen Standesämtern deshalb abgelehnt? Die Vermittlung von Kindern auf der Basis der islamischen Kafala wird von den deutschen zentralen Adoptionsvermittlungsstellen jedenfalls pauschal abgelehnt. Um das zu rechtfertigen, wird das Adoptionsverbot in einigen islamischen Staaten herangezogen, ohne dass dieses differenziert genug betrachtet wird. Gesetzliche Vorschriften in Deutschland wie Art. 23 EGBGB werden dabei übergangen. Außerdem werden an die landesüblichen Verfahrenstraditionen und entsprechenden behördlichen Strukturen der Herkunftsländer kaum zu erfüllende Forderungen gestellt, die sich ganz an den Richtlinien des HAÜ orientieren und auf behördliche Strukturen und Verfahrensweisen der Vertragsstaaten abstellen. Mit der grundsätzlichen Weigerung der zentralen Adoptionsstellen, Auslandsadoptionen aus islamischen Ländern zu begleiten, wird ein Vakuum geschaffen, in dem Adoptionsbewerber, die sich dennoch (aus familiären Gründen) auf ein Kind aus einem dieser Länder festlegen, auf sich allein gestellt sind. Sehr bedauerlich an dieser Fehlentwicklung ist u. a., dass es das ohnehin virulente Misstrauen der Jugendbehörden Adoptionsbewerbern gegenüber weiter verschärft. Adoptiveltern, die ein Kind aus einem Nichtvertragsstaat aufnehmen, stehen längst unter Generalverdacht hinsichtlich ihrer Motivation und ihrer Vorgehensweise, ebenso natürlich die Herkunftsstaaten, die eine solche Adoption oder Aufnahme des Kindes ermöglichen. Staatlich initiierte und kontrollierte Vermittlungsverfahren zum Schutz verlassener Kinder werden aus Vorurteilen und Missverständnissen heraus abqualifiziert und missinterpretiert. Natürlich ist die Verweigerung der Adoptionsvermittlung durch ein fachpolitisches Interesse motiviert: Die Durchsetzung neuer Vermittlungsstandards auch in den Ländern, die dem HAÜ bislang nicht beitreten konnten oder wollten. Diesem Ziel ordnen die zentralen Adoptionsvermittlungsstellen mit fragwürdigen Methoden ganz offensichtlich ihren eigentlichen Auftrag – die Ermöglichung und Regelung der Auslandsadoption – unter. Ich wehre mich als Betroffene ganz entschieden gegen diese „Fachpolitik“. Eine Kooperation nach den eigenen Kriterien auf der Ebene der einzelnen Adoptionsvermittlung erzwingen zu wollen, zulasten einzelner Familien oder Paare und zulasten einzelner Kinder, ist eigenmächtig und diskriminierend – und ungeeignet, wo eigentlich Entscheidungen auf übergeordneter Regierungs- und Verwaltungsebene vonnöten sind. Solange entsprechende Regelungen mit den Herkunftsländern nicht getroffen sind, muss den deutschen Vermittlungsstellen die Überprüfung, dass die Kindesannahme nach den landesüblichen Verfahren unter staatlicher Aufsicht und unter Mitwirkung der dafür vorgesehenen behördlichen Instanzen in den Herkunftsländern erfolgte, genügen. Andernfalls überschreiten diese Behörden ihre Kompetenzen und missbrauchen ihren Ermessensspielraum. [1] Name geändert [2] Veröffentlicht in JAmt 2008, 63 ff. [3] Dies geschah ungeachtet der Tatsache, dass wenige Jahre zuvor eben diese staatliche algerische Behörde unsere erste Adoption/Kafala ins Ausland begleitet hatte. [4] Kopien dieses Briefwechsels wurden mir von der GZA zur Kenntnisnahme übersandt. [6] Vgl. Code de la Famille Algérien v. 9. Juni 1984, Zweites Buch, Kap. VII „Über die gesetzliche Aufnahme“, Art. 116 ff. [7] Vgl. Reinhardt JAmt, 63 [64]. [8] „Die Adoption (Tabanni) ist verboten durch die Scharia und das Gesetz.“, vgl. Code de la Famille, Erstes Buch, Kap. V „Über die Abstammung“, Art. 46, übersetzt aus dem Französischen. [9] Übersetzung aus dem Französischen. [10] Der grau unterlegte Text ist von Rechtsanwalt Matthias Westerholt, Bremen, verfasst. [11] Reinhardt JAmt 2008, 63 [64 bis 66]. [12] Reinhardt JAmt 2008, 63 [64]. [13] Reinhardt JAmt 2008, 63 [64]. [14] Vgl. die Website www.bundeszentralregister.de. [15] Reinhardt JAmt 2008, 63 [64]. [16] Reinhardt JAmt 2008, 63 [66]. [17] Reinhardt JAmt 2008, 67. |
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