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Justitia Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig  
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    Kommentar

    Mit den nun ergangenen Grundsatzurteilen wird einer Forderung führender deutscher Adoptionsexperten entsprochen: Der Zuzug ausländischer Adoptivkinder (vor allem auch aus Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 nicht beigetreten sind) soll aufenthaltsrechtlich eingeschränkt und ausnahmslos der Kontrolle deutscher Adoptionsvermittlungsstellen unterworfen werden. Bei dieser seit langem formulierten Zielsetzung hatten die Experten vor allem die sogenannten "Selbstbeschaffungs-Adoptionen" im Visier, die der Kontrolle durch deutsche Jugendämter entgingen, etwa indem die Adoptiveltern private Vermittler beauftragten. Eine Form der Adoptionsvermittlung, die zwar nicht verboten ist, aber in heftigem Verruf steht, illegalen Kinderhandel zu begünstigen. Diese Grauzone des deutschen Adoptionswesens scheint durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nun hell ausgeleuchtet. Das Bundesverwaltungsgericht besteht darauf, dass bei einer Kindesvermittlung das Kindeswohl nur durch das im deutschen Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte "internationale Adoptionsverfahren" gewährleistet werden kann. Nun haben die Fachleute ihr lange ersehntes Grundsatzurteil. Und Deutschland hat eine Adoptions-Leitkultur.

    Denn in seiner Urteilsbegründung geht das Bundesverwaltungsgericht noch über die Forderung nach einer grundsätzlichen Beteiligung deutscher Jugendbehörden bei allen grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlungen hinaus. Das Gericht erklärt auch das in Fachkreisen sogenannte "Matching" - eine Vorschrift des Haager Adoptionsübereinkommens, durch die der zwischenstaatliche Datenaustausch bei der Zusammenführung von Adoptiveltern und Adoptivkind detailliert geregelt wird - nun zum allgemein gültigen Vermittlungsprozedere. Und das unbeeindruckt von der Tatsache, dass ein derartiger Datenaustausch mit islamisch geprägten Ländern auch aufgrund der abweichenden materiell-rechtlichen Grundlagen nicht möglich ist. Eine "internationale Adoptionsvermittlung" muss - und das ist dem Gericht bewusst - an den formalen Anforderungen scheitern, die seit Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens von Seiten deutscher Jugendbehörden an die Zusammenarbeit mit islamisch-arabischen Staaten bei der Kindesvermittlung geknüpft werden. Die hier berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen drehen sich alle direkt oder indirekt um die Frage, ob genau das rechtens ist, nämlich ob der Anspruch deutscher Jugendbehörden, einseitig Normen bei der Kindesvermittlung nach dem Vorbild des Haager Adoptionsübereinkommens zu setzen, dem Gesetz entspricht. Das wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht verwirft zunächst eine etwaige Anwendbarkeit des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) auf Fälle, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, da das AdÜbAG nur Kindesvermittlungen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens betreffe. In diesen Fällen gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregelungen. Diese erleichterten Bedingungen für die Einreise kommen jedoch nur Adoptivkindern aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens zugute.

    Dafür bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) auch auf Kindesvermittlungen aus Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Es betont dabei, dass die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes bei der Anwendung des Aufenthaltsrechts nicht unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerwG 1 C 7.10 Rn. 12). Und legt dar, dass der Schutzzweck des AVermiG - die Sicherung des Kindeswohls - es zwingend erfordert, Adoptionen ausländischer Kinder aufenthaltsrechtlich nur unter fachkundiger Verantwortung der Adoptionsvermittlungsstellen zu ermöglichen (vgl. BVerwG 1 C 7.10 Rn. 13).

    Die verantwortlichen Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen wiederum beschreibt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilsbegründungen unter Bezug auf Paragraf 7 AdVermiG wie folgt (Zitat aus dem jüngeren der beiden Urteile vom 10.03.2011):


      "Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 (BVerwG 1 C 16.09 Rn 14) näher ausgeführt hat, ist es nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz ausschließlich Sache der im Gesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und gegebenenfalls dessen Familie durchzuführen und dabei zu prüfen und zu bewerten, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und dessen individueller Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind (§7 Abs. 1 AdVermiG)." (BVerwG 1C 7.10 Rn. 15)


    Auffallend ist, dass Absatz 3 des Paragraf 7 AdVermiG, der die Vorschriften bei Vermittlung einer Auslandsadoption näher beschreibt, dagegen keine Erwähnung findet:


      "Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äussert, für die zu sorgen diese geeignet wären. (...)"( AdVermiG P7 Abs.3).


    Zumindest aus der Perspektive des Laien kommt an dieser Stelle des AdVermiG nicht zwingend zum Ausdruck, dass das Prüfverfahren der zuständigen Jugendbehörde eine Expertise im Sinne des "Matchings" zu sein hat, bei dem es um die individuelle Zusammenführung eines Adoptivkindes mit seinen zukünftigen Adoptiveltern geht. Vielmehr wird hier beschrieben, dass die allgemeine Eignung der Adoptionsberwerber, also ihre grundsätzliche Elterneignung zu prüfen ist. Und das auch nicht für ein einzelnes Kind sondern vielmehr für diejenigen Kinder (Plural!), die aufgrund ihrer Eigenschaften (wie beispielsweise Alter oder ethnische Herkunft) für eine Adoption durch die Bewerber grundsätzlich in Frage kommen.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch unter der Bedingung der Auslandsadoption (aus einem Nichtvertragsstaat) auf die Einzelfall-Expertise des Jugendamtes ab - und stützt damit die ohnehin starke Tendenz der Jugendbehörden, die Vermittlung an den formalen Standards des Haager Adoptionsübereinkommens zu orientieren, dem Abkommen also, dem bislang - mit Ausnahme der Türkei - kein einziger islamischer Staat beigetreten ist. Ausdrücklich verweist das Gericht darauf, dass selbst bei Vorliegen eines Berichts des örtlichen Jugendamtes dieser nicht ausreiche. Vielmehr sei die Bescheinigung einer Auslandsadoptionsbedürftigkeit durch entsprechende Stellen im Heimatstaat des Kindes erforderlich (vgl. BVerwG 1 C 7.10 Rn. 16). Das Gericht räumt in diesem Zusammenhang offen ein, dass eine Kindesvermittlung demzufolge auch dann an der mangelnden Einreisemöglichkeit des Kindes scheitern kann, wenn aufgrund abweichender juristischer und struktureller Gegebenheiten im Herkunftsland eine "internationale Adoptionsvermittlung" formal nicht durchgeführt werden kann.


      " (...) Da nur auf diese Weise die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden kann, kommt eine Visumerteilung zur Einreise des Kindes grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es im Heimatstaat des Kindes an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt." (BVerwG, 1C 7.10 Rn16)


    Einmal abgesehen davon, dass im AdVermiG lediglich von einer "zuständigen Stelle" im Heimatland des Kindes die Rede ist und nicht von einer Adoptionsvermittlungsstelle (vgl. §7 Abs.3 Punkt2 AdvermiG): Hier wird eine schwere systematische Benachteiligung von Kindern aufgrund formaler Verfahrensfragen in Kauf genommen! Natürlich stellt niemand den "Schutzzweck" des Adoptionsvermittlungsgesetzes oder des Haager Adoptionsübereinkommens in Frage. Aber bedeutet die rigide, an technischen Details orientierte Anwendung des Regelwerks tatsächlich, dass dieser Sinn erfüllt wird? Kann so die "richtige" Adoptionsvermittlung international durchgesetzt werden? Leider bestätigt sich immer wieder, dass auch das beste Regelwerk nur so gut ist wie seine Umsetzung im Einzelfall. In jüngster Vergangenheit sind Fälle illegaler Kindesvermittlungen auch aus China (Ratifikation des Haager Adoptionsübereinkommens am 01.01.2006) und Indien (Ratifikation am 01.10.2003) bekannt geworden, obwohl diese Staaten sich dem Vermittlungsprozedere des Haager Adoptionsübereinkommens verpflichtet haben.

    Es geht in den vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Fällen im übrigen eindeutig nicht um illegalen Kinderhandel. Es geht um unterschiedliche Vorstellungen vom Kindeswohl und darum, was eine fachlich gute Kindesvermittlung ist. Die Übertragung der Kafala durch die marokkanischen Gerichte findet auch deshalb vor deutschen Gerichten keine Anerkennung, weil sie unvereinbar erscheint mit hiesigen Haltungen. Haltungen, die nach wie vor der biologischen Abkunft den Vorrang einräumen vor der sozialen Fürsorge. Und die damit paradoxer Weise gerade mit jenen islamistischen Kraften an einem Strang ziehen, die "die Adoption" verbieten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in dieser Frage jedenfalls an die Feststellung des Verwaltungsgerichts Berlin gebunden, das im Falle einer Adoption gar eine "Entwurzelung" des Kindes befürchtet. Von einer "Entwurzelung" kann aber in keinem der beiden konkret verhandelten Fälle ernsthaft gesprochen werden. Die Kinder werden beziehungsweise wurden von Eltern aufgenommen, die selbst aus dem Herkunftsland Marokko stammen und regelmäßigen Kontakt zur gemeinsamen Heimat pflegen. Im zweiten Fall handelt es sich sogar um eine Verwandtenadoption, da das Kind - mit Einwilligung seiner Eltern - von seinem Onkel adoptiert werden soll. Das Kind behält seine (soziale und emotionale) Anbindung an die leibliche Familie und kommt gleichzeitig in den Genuss einer erweiterten familiären Betreuung, die seine persönliche Entwicklung zu sichern hilft. Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dies der in Deutschland vielfach durchgeführten Inpflegenahme durch enge Verwandte (bsw. der Großeltern) sehr ähnlich ist in Fällen, in denen sich die leiblichen Eltern nicht (gut) um die Kinder kümmern können. Warum sollte diese in Deutschland gängige Praxis im Ausland gegen das Kindeswohl verstoßen? Dabei fordern nicht wenige Experten eine Unterstützung gerade solcher Inpflegenahmen beziehungsweise solcher Formen der offenen Adoption, da diese dem Kindeswohl nach Meinung der Fachleute viel eher entsprechen als die verdeckte bzw. anonyme Adoption.

    Immerhin räumt das Bundesverwaltungsgericht abschließend ein, dass alternativ zur Adoptionsvermittlung künftig auch ein zwischenstaatliches Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (seit dem 01. Januar 2011 in Deutschland in Kraft) für die Inpflegenahme von Kindern auf der Grundlage der Kafala angewandt werden könnte. Aber der Verweis auf diese Möglichkeit einer alternativen zwischenstaatlichen Kindesvermittlung ist nur ein schwacher, ein sehr schwacher Trost. Denn erstens ist bislang nur Marokko Mitglied in diesem Abkommen. Und zweitens wird es erfahrungsgemäß noch viele Monate und Jahre dauern, bis das in Aussicht gestellte zwischenstaatliche Verfahren im Alltag behördlichen Handelns etabliert ist. Nichtsdestoweniger wird hiermit die (politische) Bereitschaft signalisiert, eine - für die neuen Standards der deutschen Adoptionsvermittlung unschädliche - Alternative ernsthaft zu erwägen, die den betroffenen Kindern und ihren Familien ein gemeinsames Leben in Deutschland ermöglichen soll. Eine solche Bereitschaft freut mich ungemein. Wenn das nur nicht alles so lange dauern würde!

    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Schutzurteile zugunsten von Schutzbestimmungen für Adoptivkinder. So weit so gut. Aber solange diese Schutzbestimmungen dazu führen, dass ein Teil der betroffenen Kinder nun endgültig von dem Weg in die Familie abgeschnitten wird, kann dies keine endgültige Lösung, kein endgültiges Urteil sein. Solange dieser Widerspruch nicht politisch und rechtlich überwunden ist, treibt es womöglich eine mutige Mutter oder einen mutigen Vater zum Gang vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
    Malika M
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