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| Fallbericht aus Algerien | Aktuelles |
eine Petition
ein Fachartikel ein Urteil Presse Kafala-Recht Buch zum Fall |
Drei Familien aus Deutschland stellten im Februar 2009 eine Petition an den deutschen Bundestag. Nach einer Wartezeit von fast zwei Jahren wurde die Petition schliesslich abgelehnt. Für die Ablehnung stimmten die Fraktionen CDU/CSU, FDP sowie SPD. Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN enthielt sich, die Fraktion DIE LINKE votierte gegen die Ablehnung der Petition. Die Beschlussbegründung ist nachfolgend wörtlich widergegeben. |
Lesen Sie die ausführliche Stellungnahme zu dieser Ablehnung in einem offenen Brief |
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| Justitia |
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 16.12.2010 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/4022), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen (die Vorsitzende) (...) Begründung
Die Petentin fordert, Kindern, die in Algerien legal über das landesübliche Verfahren der Kindesannahme (Kafala) angenommen wurden, den Zuzug zu ihren in Deutschland lebenden Familien zu ermöglichen. Die Petentin führt aus, dass sie und drei weitere deutsch-algerische Familien ihre Adoptivkinder, die ihnen im Alter zwischen einem und zwei Jahren im Rahmen der sogenannten Kafala vermittelt wurden, zurücklassen mussten. Es handele sich um Kinder, die unter der Obhut des algerischen Staates in Heimen oder in Übergangspflege lebten, da die leiblichen Eltern unbekannt seien bzw. sich nicht um die Kinder kümmern könnten. Die deutsche Botschaft ermögliche den Kindern jedoch nicht die Einreise nach Deutschland. Dies begründete sie (die Botschaft, Anm.) vage mit rechtlichen Problemen, die sich durch die Adoption eines algerischen Kindes in Deutschland ergeben würden. Rechtliche Hinderungsgründe für eine Adoption nach Deutschland seien von den algerischen Behörden jedoch niemals thematisiert worden. Auch wenn Algerien nicht zu den Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens gehöre, sei die Kafala dennoch gemäß der UN-Kinderrechtskonvention schutzwürdig, da sie ein dauerhaftes und enges, rechtlich geregeltes Eltern-Kind-Verhältnis begründe. Die deutschen Jugendbehörden führten bewusst die Trennung der Familien herbei. Dies sei unsachgemäß, rechtsunwirksam und grausam, da weder inhaltliche noch konkrete juristische Gründe gegen die Adoption der Kinder sprechen würden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Soweit die Petentin das Verhalten der Jugendämter beanstandet, hat der Petitionsausschuss ihr mitgeteilt, dass sie, sofern sie diesbezüglich eine parlamentarische Prüfung anstrebt, sich an die für das Bundesland zuständige Landesvolksvertretung wenden muss. Zum grundsätzlichen Anliegen ist folgendes auszuführen: Das mittels einer Kafala entstandene Betreuungsverhältnis zwischen Betreuer und Kind begründet kein Familienverhältnis im Sinne des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, das den Familiennachzug regelt. Bei einer Kafala bleibt das Kind seiner biologischen Familie und demnach seiner Familie im Heimatland zugeordnet. Durch eine Adoption hingegen wird eine Änderung des Verwandtschaftsverhältnisses bewirkt und das Kind wird leibliches Kind der Adoptiveltern mit allen Rechten und Pflichten. Das islamische Recht, das das Rechtssystem Algeriens beeinflusst, kennt hingegen keine Adoption im Sinne des sonst international gleich ausgelegten Begriffs. Es kennt lediglich die Kafala, die eine Kindspflegschaft mit Komponenten einer Vormundschaft darstellt. Die islamische Kafala und die Adoption, wie sie weltweit verstanden wird, sind unvereinbar miteinander. Das von der Petentin angestrebte Ziel, mittels nachgeschobener Adoption dem Kind den Status eines leiblichen Kindes zu geben, ist aus juristischen wie ethischen Gründen kritisch zu sehen. Da Kafala und Adoption nicht mit einander in Übereinstimmung zu bringen sind, ergeben sich juristische wie praktische Fragen, wenn ein Kind nach ausgesprochener Kafala von seinen nun Sorgeberechtigten in ein Land verbracht wird, das grundsätzlich als Form der Kindesannahme die Adoption vorsieht. Da die Adoption als Rechtsinstitut in islamisch geprägten Staaten eben nicht anerkannt wird, ist der hierdurch erwirkte Rechtsstatus des betroffenen Kindes, das nach deutschem Recht ein leibliches Kind der Adoptiveltern würde, in seinem Heimatland unklar. Hierdurch werden problematische Rechtsverhältnisse für das Kind geschaffen. Die nachgeschobene Adoption steht zudem in krassem Widerspruch zu Artikel 20 der UN-Kinderrechtskonvention, die verschiedene Formen der Kinderbetreuung benennt, die Kafala hierbei als eigenständige Betreuung neben der Adoption ausdrücklich erwähnt und die Maßgabe aufstellt dass, "bei der Wahl zwischen diesen Lösungen (...) die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen (sind)". Mit einer nachgeschobenen Adoption wird unter Nichtachtung der Rechtsordnung des Ursprungslandes dem Kind damit ein in seiner Heimat nicht akzeptierter Rechtsstatus aufgezwungen, der seine religiöse und kulturelle Herkunft ignoriert. Diese Bedenken gelten im Besonderen für Fälle aus Algerien. Der algerische "Code de la famille" spricht sogar ausdrücklich ein Verbot der Adoption aus. Es ist daher unrealistisch, davon auszugehen, dass eine algerische Behörde, die die Kafala übertragen hat, damit zugleich einer Adoption im Ausland zugestimmt habe. Sie würde damit gegen ihre eigenen Gesetze verstoßen. Diese Einschätzung zur Unvereinbarkeit von Kafala und Adoption teilt Frankreich, das historisch bedingt Bindungen zu Staaten wie Marokko und Algerien hat, weitgehend. Frankreich praktiziert zwar unter engen Voraussetzungen die grenzüberschreitende Kafala, hat aber zur Frage einer nachgeschobenen Adoption im Jahr 2008 mehrere maßgebliche Urteile gesprochen, so dass einem Adoptionsantrag in Frankreich nicht entsprochen wird, wenn der Heimatstaat des betroffenen Kindes eine ausdrückliches Adoptionsverbot in seinen Gesetzen hat. Jeder Antrag auf Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens wird zudem von den hierfür zuständigen Stellen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens geprüft und beschieden. Neben der Klärung der persönlichen Voraussetzungen und der Eignung der Antragsteller zur Aufnahme eines Kindes aus dem anvisierten Land ist die Behörde befugt, vorweg zu prüfen, ob dort ein Bedarf an internationaler Adoption zu bejahen ist, ob die Strukturen erwarten lassen, dass fachlich und ethisch vertretbare Vermittlungen möglich sind und ob eine Kommunikation mit den dortigen Fachstellen zustande kommt. Die gemeinsame zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GZA)hat im März 2007 eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen algerischen Ministerium angebahnt und von dort die Mitteilung erhalten, dass Fälle der Kafala in eigener Zuständigkeit ausschliesslich von algerischen Behörden abgewickelt werden. Hieraus hat sie die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Zusammenarbeit, wie sie auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption üblicherweise stattfindet, nicht gewünscht ist. Das Adoptionsvermittlungsgesetz formuliert eine Befugnis der zentralen Adoptionsstellen zur Durchführung von internationalen Adoptionsverfahren, nicht jedoch eine Verpflichtung hierzu, wenn die Bedingungen hierfür nicht stimmig erscheinen. Das Auseinanderfallen von Kafala und Adoption ist von der GZA schon damals als Rechtsproblematik angesprochen worden. In der Antwort des algerischen Ministeriums war explizit von Kafala, nicht von Adoption die Rede, so dass sich die Einschätzung des Sachverhaltes als problematisch weiter verdeutlicht hat. Der Petitionsausschuss kann daher den Wunsch der Petentin nach einem raschen Zuzug der im Rahmen der Kafala angenommenen Kinder nicht unterstützen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen. |
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