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Justitia |
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 04.03.2010 Urteil im Volltext lesen |
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BVerwG Leipzig
OVG Berlin
VG Hamburg
VG Berlin
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Im Fall des algerischen Jungen Abdelouahad führten die Eltern Klage gegen die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Hamburg (GZA). Die GZA hatte dem örtlichen Jugendamt die Vermittlung des Kindes kurzerhand "versagt", das Jugendamt brach daraufhin kurzfristig die beinahe abgeschlossene Elterneignungsprüfung ab. Die in dem Gerichtsverfahren unterlegene Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Hamburg hat die Berufung beantragt.
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Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:
Portal Landesrecht Hamburg |
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Zur Zeit ist im Fall des marokkanischen Jungen aus Casablance ein ähnliches Verfahren anhängig. Das Einreisegesuch des Kindes wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Die Mutter verfolgt jedoch ihre Klage gegen das Stadtjugendamt München weiter, da sie die Feststellung ihrer (allgemeinen) Elterneignung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz begehrt. Das Jugendamt hatte sich geweigert, ein Elterneignungsverfahren durchzuführen. Auf Sprungrevision der Klägerin hin ist das Verfahren inzwischen beim 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Vorbereitung (AZ.: BVerwG 5 C 21.10).
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